SATZUNG

 

des Obst- und Gartenbauvereins Neustadt a. d. Aisch e.V.

in der Fassung vom 13.02.1990, (analog der Mustersatzung des Bayer. Landesverbandes)

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. März 2001

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Obst- und Gartenbauverein Neustadt a. d. Aisch erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Stadtbereiches Neustadt a. d. Aisch. Soweit in einzelnen Ortsteilen des Stadtbereiches selbständige Vereine gleichen Ziels bestehen, bleiben diese unberührt. Der Sitz des Vereins ist Neustadt a. d. Aisch. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein nennt sich nach der Eintragung “Obst- und Gartenbauverein Neustadt a. d. Aisch e. V.”

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbau-

vereins die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

 

(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. des Abschnittes

“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des

Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der

Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretenden zu unterzeichnenden Erklärung und eines

Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

 

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehren-

mitgliedern, ehem. Vorsitzende zu Ehrenvorsitzende, ernannt werden.

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

 

Die Mitgliedschaft endet

 

1.    durch Ableben,

 

2.    durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss eines

Geschäftsjahres möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten.

Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen;

 

3.    durch Ausschluss.

 

§ 5 Ausschluss

 

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden,

 

1.    wegen einer unehrenhaften Handlung,

 

  1. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet

    wurden.

     

    Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Über Widersprüche entscheidet die Mitgliederversammlung.

     

    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu

    erfüllen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht

 

1.    die Vertretung ihrer obst- und gartenbaulichen Interessen vom Verein zu fordern,

2.    an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

3.    beim Verein Anträge zu stellen,

4.    die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu benützen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

 

1.    die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,

2.    die Satzung des Vereins zu befolgen,

3.    die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

4.    die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten,

  1. die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch

    unsachgemäße Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.

     

    § 8 Organe des Vereins

     

    (1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

    1.    die Mitgliederversammlung,

    2.    die Vereinsleitung,

    3.    den Vorstand.

     

    (2) Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

     

    § 9 Mitgliederversammlung

     

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich anlässlich einer Monatsversammlung im Winterhalbjahr statt.

     

     

    Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit

    berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mind. einem Fünftel der

    Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

     

    § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

     

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand durch Bekanntmachung in der Fränkischen Landeszeitung Neustadt a. d. Aisch zu erfolgen. Die Einberufung muss

    mindestens  8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen.

     

     

    § 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

     

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder

    beschlussfähig. Sie fasst alle Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über

    Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.

     

    Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der

    Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu

    bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung eine Niederschrift zu fertigen und dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

     

    § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

     

    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

     

    1.    Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,

    2.    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,

    3.    Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,

    4.    Festsetzung und Abänderung der Satzung,

    5.    Wahl der Vereinsleitung (§ 13), ggf. eines unterstützenden Beirates,

    6.    Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden,

    7.    Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,

    8.    Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,

    9.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

     

    § 13 Die Vereinsleitung

     

    Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem 3. Vereinsvorsitzenden, dem Fachvorstand, dem Schriftführer und dem Kassier, welche auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

    Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung einen Beirat bestellen, der die Vereinsleitung in ihrer Arbeit unterstützen soll.

     

    Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner

    Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

    Gleiches gilt für den Beirat.

     

    Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung oder des Beirates sich

    eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

     

    § 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

     

    Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

    Sie fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.

    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

     

    § 15 Aufgaben der Vereinsleitung

     

    Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung der Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht

    ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist.

    Insbesondere obliegt ihr

    1.    Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,

    2.    Vorprüfung des Kassenberichtes,

    3.    Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,

    4.    Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,

    5.    Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

     

    § 16 Vorstand

     

    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung und dem Fachvorstand aus

    ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

     

    Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende

    Vergütung gewährt werden. Auslagen werden ihnen ersetzt.

     

    Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende bilden den Vorstand i. S. des

    § 26 BGB und vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

     

    Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

     

    Der Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort

    sowie das Tagungslokal.

     

    § 17 Aufgaben des Vorstandes

     

    Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 1.000 DM vertreten, darüber hinaus nur mit

    Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

     

    Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er sorgt dafür, dass über alle Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer fortlaufend eine Niederschrift gefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer

    Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

     

     

     

    Der Fachvorstand berät den Verein und seine Mitglieder in allen fachlichen Fragen; er trägt zur fachlichen Ausgestaltung der Monatversammlungen des Vereins und der sonstigen

    Veranstaltungen bei.

     

    § 18 Betriebsmittel

     

    Die zur Erfüllung der Vereinszwecke benötigten Mittel werden beschafft durch

     

    1.    Mitgliedsbeiträge,

    2.    Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,

    3.    Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.

     

    § 19 Jahresmitgliedsbeitrag

     

    Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträgen und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

     

    § 20 Geschäftsjahr

     

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 21 Aufgaben des Kassiers

     

    Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne

    Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere

     

    1.    sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,

     

    2.    die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,

     

    3.    ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,

     

    4.    die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,

     

5.    die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

 

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

 

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche

Niederschrift einzutragen.

 

Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so rechtzeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

 

§ 23 Satzungsänderung ‑ Auflösung des Vereins

 

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mind. einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mind. vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei‑Viertel‑Mehrheit der

erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt a. d. Aisch, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützig bzw. satzungsgemäße Zwecke (vgl. § 2) zu verwenden hat.

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt am 14. März 2001 in Kraft.

 

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